Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Bereitstellung der A3M Systeme und Dienstleistungen
§ 1 Geltungsbereich
Die A3M Global Monitoring GmbH (A3M) gewährt ihren Kunden Maßnahmen und Konzepte zur Information, zum Schutz und zur Sicherheit der Reisenden und sich im Ausland befindenden Personen. A3M kooperiert dafür mit in Deutschland ansässigen, global tätigen Partnern.
Der Kunde beabsichtigt, seine Reisenden vor, während und im Notfall einer Reise bzw. eines Auslandsaufenthaltes zu unterstützen, um so etwaiger gesetzlicher Pflichten (Fürsorge- und Informationspflichten, Verkehrssicherungspflichten, Veranstalterhaftung, Pauschalreiserichtlinie etc.) zu entsprechen.
Für die Vertragsdauer stellt A3M dem Kunden und ggf. seinen Reisenden die Systeme und Servicedienstleistungen samt der Berechtigung, auf diese zuzugreifen, diese abzurufen und in Anspruch zu nehmen, zur Verfügung.
§ 2 Auftrag
Der Kunde beauftragt A3M mit der Einrichtung und Betreuung von Leistungen im Rahmen des sich aus dem Auftrag ergebenden Umfanges.
Der Inhalt des jeweiligen Leistungsumfanges ergibt sich aus dem vom Kunden erteilten Auftrag und den nachfolgenden Paragraphen. Hierbei ist es unerheblich, auf welchem Wege der Auftrag erteilt wird (z.B. Dienstleistungs- und Servicevertrag, Auftragsbestätigung, Bestellung des Kunden etc.).
§ 3 Definitionen
3.1 „Kunde“ ist jede natürliche oder juristische Person, an die die Vertragsleistungen vertrieben oder für die diese erbracht werden.
3.2 „Reisender“ ist entweder Mitarbeiter des Kunden (status- und positionsunabhängig) oder Endkunde eines Reiseveranstalters bzw. einer Reisevertriebsstelle.
3.3 „A3M Material“ bezeichnet die von A3M gesammelten Informationen, Daten und Medien insbesondere zu den Themen Meteorologie, Umwelt, Geologie, Biologie, Gesundheit, Politik, Sicherheit, Transport, Technologie, Einreise- und Ausreisebestimmungen, welche in der Leistungsbeschreibung näher – jedoch nicht abschließend – bezeichnet sind.
3.4 „Material Dritter“ bezeichnet die von A3M zur Verfügung gestellten Informationen, die von Dritten erhoben werden bzw. Verlinkungen zu Webseiten Dritter (z.B. Reise- und Sicherheitshinweise von Außenministerien, Visa-/Einreisebestimmungen, Reiseveranstalter-Meldungen etc.). Verantwortlich für Vollständigkeit und Inhalte der von Dritten bereitgestellten Informationen sind ausschließlich die jeweiligen Drittanbieter. A3M hat keinen Einfluss darauf, ob ein Drittanbieter die Informationen generell bzw. regelmäßig bereitstellt und aktualisiert.
3.5 „Global Monitoring“ bezeichnet eine eigenständige, webbasierte, passwortgeschützte Software bestehend aus den Standardmodulen gemäß der Leistungsbeschreibung.
3.6 „Travel Alerts“ bezeichnet eine Mitteilung der A3M, die auf Basis des A3M Materials (Global Monitoring Ereignisse) generierten E-Mails, SMS und/oder sonstigen Nachrichten besteht, und die an die im Global Monitoring hinterlegten Kontakte und Reisenden der vorhandenen Buchungen versandt werden kann.
3.7 „Travel Tracking“ bezeichnet die Module für die Bereitstellung der unternehmens-spezifischen Reisedaten (Buchungsdaten) über das Global Monitoring, wie in der Leistungsbeschreibung beschrieben.
3.8 „Traveller Report“ bezeichnet eine Mitteilung der A3M, die aus auf Basis des A3M Materials (Global Monitoring Ereignisse) generierten E-Mails besteht, ergänzt um eine Auflistung der Reisenden, die sich gemäß Buchungsdaten im Land des Ereignisses aufhalten. Diese E-Mails können an die im Global Monitoring hinterlegten Kontakte versandt werden.
3.9 „Country Information“ bezeichnet ein eigenständiges, webbasiertes, passwortgeschütztes Portal, über das allgemeine und sicherheitsrelevante Informationen zu einzelnen Ländern und Städten zur Verfügung gestellt werden, wie in der Leistungsbeschreibung beschrieben.
3.10 „Country Dossier“ bezeichnet eine Mitteilung der A3M, die aus auf Basis des A3M Materials (Country Information) generierten E-Mails besteht, und an die Reisenden der im Global Monitoring vorhandenen Buchungen versandt werden kann.
3.11 „Global Monitoring App“ dient der standortbasierten Anzeige und Alarmierung der Reisenden via Push-Nachrichten auf das Smartphone und / oder via E-Mail, wie in der Leistungsbeschreibung beschrieben.
3.12 „Destination Manager“ bezeichnet ein eigenständiges, webbasiertes, passwortgeschütztes Portal, über das reiserelevante Informationen zu den weltweiten Einreisebestimmungen zur Verfügung gestellt werden, wie in der Leistungsbeschreibung beschrieben.
3.13 „Meine Reise“-Seite bezeichnet eine individualisierte Website, die dem Reisenden manuell aus dem Destination Manager oder automatisiert via „Meine Reise“-API von dem Kunden zur Verfügung gestellt wird und dem Reisenden einen Zugriff auf die jeweils aktuellste Version des A3M Materials (Destination Manager) für die Kombination aus seinem Reiseziel, seinen Reisedaten und seinem Reisezweck ermöglicht, wie in der Leistungsbeschreibung beschrieben.
3.14 Die „Corona-Hotline“ dient der telefonischen 24/7 Beratung der Reisenden zu COVID-19 bezogenen Anfragen, wie in der Leistungsbeschreibung beschrieben. Die Corona-Hotline wird von einem Vertragspartner von A3M erbracht.
3.15 „Calendar Alerting“ bezeichnet die Module für die Bereitstellung der unternehmensspezifischen Reisedaten (Kalender-Einträge) über das Global Monitoring, wie in der Leistungsbeschreibung beschrieben.
3.16 „API“ bezeichnet die Bereitstellung des A3M Materials (Global Monitoring Ereignisse, Country Information, Destination Manager etc.) über Schnittstellen (APIs) zum automatischen Abruf und zur automatisierten Weiterverarbeitung durch Kunden.
3.17 „Individuelle Leistungen“ bezeichnet alle Dienstleistungen, Entwicklungen, Erweiterungen und Anpassungen, die A3M individuell nach Anforderung für den Kunden erbringt, wie in der Leistungsbeschreibung beschrieben.
3.18 „Schutzrechtsobjekte“ beschreibt die im Rahmen der Erbringung der Vertragsleistungen zur Nutzung entsprechend der Bestimmungen des Auftrages samt seinen Anlagen überlassenen bzw. zur Verfügung gestellten Firmennamen, Wort-, Bild- und Wort-Bild-Marken, Bilder, Grafiken, Logos, Fotos, Videos, Tonaufnahmen, Texte und sonstigen Daten und Dateien.
3.19 „Vertragsleistungen“ sind alle Dienstleistungen und sonstige Leistungen der A3M, die Gegenstand des individuell erteilten Auftrages sind.
3.20 „Vertrag“ sind die übereinstimmenden Willenserklärungen der Parteien A3M und Kunde.
3.21 „Lizenz“ beschreibt ein einfaches, nicht ausschließliches, gegebenenfalls bei entsprechenden Bestimmungen des Auftrages samt seinen Anlagen übertragbares, gegebenenfalls bei entsprechenden Bestimmungen des Auftrages samt seiner Anlagen begrenztes, geografisch begrenztes oder unbegrenztes Nutzungsrecht – im Rahmen des Vertragszweckes und soweit zur Nutzung notwendig – an den Vertragsleistungen der A3M.
3.22 „Geografischer Geltungsbereich“ sind die Staaten und geografischen Regionen, in bzw. für welche die A3M die Vertragsleistungen bereitstellen soll. Als geografischer Geltungsbereich für den individuell erteilten Auftrag gilt: die Welt.
3.23 „A3M Assistance“: A3M bietet zusätzlich zu den technologischen, oben genannten Lösungen medizinische und Sicherheits-Assistance Leistungen an. Diese werden dem Kunden durch Vertragspartner von A3M, die in dem jeweiligen Angebot genannt werden, zur Verfügung gestellt. Die AGB / Vertragsbedingungen der Assistance-Partner werden dem Kunden ebenfalls bei Angebotserstellung zur Verfügung gestellt und sind Bestandteil des erteilten Auftrages. Folgende Leistungen sind in den A3M Assistance-Leistungen verfügbar; der konkrete Leistungsumfang ist jedoch im jeweiligen Auftrag definiert. Die einzelnen Assistance-Leistungen werden in der A3M Leistungsbeschreibung (Bestandteil des jeweiligen Auftrages) aufgeführt.
3.23.1 Technische Einzelleistungen
Folgende Einzelleistungen können dem Kunden bereitgestellt werden
- Global Monitoring
- Travel Alerts
- Travel Tracking System
- Traveller Report
- Country Information
- Country Dossier
- Global Monitoring App
- Destination Manager
- Meine Reise-Seite
- Corona-Hotline
- Calendar Alerting
- API (Global Monitoring, Country Information, Destination Manager etc.)
3.23.2 Medizinische Einzelleistungen (durch A3M Vertragspartner)
Folgende Einzelleistungen können dem Kunden bereitgestellt werden:
- 24/7 medizinische Hotline (ggf. kombiniert mit Sicherheits-Hotline)
- Medizinische Beratung in Not- und Routinefällen
- Koordinationen von Repatriierungen
Falls die medizinischen Einzelleistungen durch einen Vertrag des Kunden mit einem Auslandskrankenversicherer abgedeckt sind und der Assistance-Partner der Assisteur dieser Auslandskrankenversicherung ist, werden die erbrachten Leistungen direkt vom A3M Assistance-Partner mit dem Auslandskrankenversicherer abgerechnet. A3M teilt mit, dass ein „direct billing agreement“ grundsätzlich mit jedem Auslandskrankenversicherer abgeschlossen werden kann. Leistungen, die nicht durch den Auslandskrankenversicherer gedeckt sind, berechnet A3M dem Kunden direkt unter Beachtung der vereinbarten Angebotsfreigabe.
3.23.3 Sicherheits-Einzelleistungen (durch A3M Vertragspartner)
Folgende Einzelleistungen können dem Kunden bereitgestellt werden:
- Internationale 24/7 Sicherheits-Hotline (ggf. kombiniert mit medizinischer Hotline)
- Notfall und Krisenberatung
§4 Vertragliche Hauptleistungspflichten, Mitwirkung und Vertragsdurchführung
4.1 Der erteilte Auftrag begründet keine Gesellschaft oder Kooperation – gleich welcher Rechtsform – zwischen den Parteien. Keine der Parteien ist berechtigt, im Namen der anderen Partei zu handeln oder einen derartigen Anschein zu erwecken.
4.2 A3M behält sich alle Rechte an ihren Schutzrechten, vertraulichen Informationen und Daten vor. Es werden keine anderen Rechte oder Verpflichtungen als die ausdrücklich erwähnten vereinbart. Solche können auch nicht stillschweigend aus dieser Vereinbarung abgeleitet oder unterstellt werden. Vor allem wird hiermit weder direkt noch indirekt eine Lizenz oder ein Nutzungsrecht gewährt für die Nutzung einer Wort- oder Bildmarke, eines Namens oder einer Firma, für ein Patent, eine Erfindung, eine Entdeckung, ein Urheberrecht oder ein industrielles Eigentumsrecht, das jetzt oder in Zukunft gehalten, gemacht, erhalten oder von den beteiligten Parteien lizenziert werden kann, soweit im Auftrag nichts Anderweitiges ausdrücklich vereinbart ist.
4.3 Die wechselseitigen Rechte und Pflichten, insbesondere die Vertragsleistungen – insbesondere die Einzelheiten betreffend die Vertragsdurchführung einschließlich der Mitwirkung, wie z.B. Art und Weise der Übermittlung, des Empfangs oder des Abrufs von Daten sowie die Definition von Datenformaten und Schnittstellen – sind in der Leistungsbeschreibung detailliert beschrieben und abschließend geregelt.
4.4 A3M greift bezüglich der Erhebung, Speicherung und des Versands der im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung stehenden Daten auf die Dienste von Dritten zurück. Übergabestelle für die vertraglichen Leistungen von A3M ist der Router- Ein- bzw. Ausgang des von A3M genutzten Rechenzentrums bzw. des betreffenden Providers.
4.5 Die Anbindung an das Internet, die Aufrechterhaltung der Netz- und Datenverbindung, das Whitelisting der A3M E-Mail Server sowie die Beschaffung und Bereitstellung der erforderlichen Hard- und Software sind nicht Gegenstand des Auftrages.
4.6 Der Zugang zu Datenbanken und Plattformen ist nur mit einem gültigen Usernamen und Passwort, bzw. individuell erstelltem Autologin möglich. Der Kunde hat diese jederzeit strikt vertraulich zu behandeln. Es ist insbesondere nicht zulässig, die persönlichen Zugangsdaten an Dritte weiterzugeben, diesen in irgendeiner Form zur Verfügung zu stellen oder Dritten einen Zugriff zu ermöglichen. Der Kunde ist für den Schutz der Zugangsdaten und die über den Zugang getätigten Abrufe ausschließlich alleinverantwortlich.
§ 5 Leistungsberechtigte, Prüfung der Leistungsberechtigung
5.1 Technische Einzelleistungen
Berechtigt zur Inanspruchnahme der vorstehend vereinbarten und beschriebenen Leistungen ist der Kunde und seine Mitarbeiter, die berechtigterweise Kenntnis von den Zugangsdaten haben. Der Kunde ist allein dafür verantwortlich, wer Kenntnis von genannten vertraulichen Daten erlangt. Der Kunde wird seine Mitarbeiter verpflichten, die Daten nicht an Dritte weiterzugeben.
5.2 Medizinische und Sicherheitseinzelleistungen
5.2.1 Als berechtigt zur Inanspruchnahme der vorstehend vereinbarten und beschriebenen Leistungen ist der Kunde und seine Mitarbeiter, die berechtigterweise Kenntnis von der Servicenummer haben. Der Kunde ist allein dafür verantwortlich, wer Kenntnis von genannten vertraulichen Daten erlangt. Der Kunde wird seine Mitarbeiter verpflichten, die Daten nicht an Dritte weiterzugeben.
Bei Unklarheit über die Leistungsberechtigung einer anrufenden Person wird der Kunde vom A3M Assistance-Partner kontaktiert werden, um über die Leistungsberechtigung zu entscheiden. Bei einer durch den Anrufer glaubhaft und nachvollziehbar behaupteten unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben entfällt die Vorabprüfung und wird nachträglich erfolgen.
Bei allen medizinischen oder sicherheitsrelevanten Leistungen, bei welchen weitere Leistungen neben einem Telefonat zu erbringen sind und bei welchen externe kostenauslösende Dienstleister einzuschalten sind, wird der A3M Assistance-Partner – sofern dies aus medizinischen oder sicherheitsrelevanten Gründen vertr etbar ist und keine unmittelbare Gefahr droht – eine gesonderte Genehmigung des Kunden für den konkreten Einzelfall einholen. Diese Genehmigung beinhaltet automatisch auch den Auftrag und die Vollmacht, dritte Dienstleister auf Kosten des Kunden zu beauftragen.
Sollte eine Prüfung der Leistungsberechtigung und die Einholung einer Genehmigung in einem Notfall zeitlich oder praktisch nicht möglich sein, erfolgt eine Prüfung lediglich anhand der von dem Mitarbeiter zur Verfügung gestellten Informationen (wie z.B. Name und Adresse des Mitarbeiters etc.). In diesem Fall ist der A3M Assistance-Partner berechtigt, auch ohne ausdrückliche Genehmigung des Kunden alles für die Erbringung der angefragten Leistung Erforderliche auf Kosten des Kunden in die Wege zu leiten und Dritte zu beauftragen (bis maximale Freigabegrenze des Kunden).
5.2.2 Der A3M Assistance-Partner ist zur Leistungserbringung für den Fall, dass die Deckung nachgewiesen wird, verpflichtet. Ausgenommen sind Leistungsstörungen, zu denen insbesondere widrige Wetterbedingungen, Überlastung von Lufträumen oder Flughäfen, die Nichterteilung notwendiger Lande-, Start-, Verkehrs- und Überflugrechte im Ausland, Naturereignisse, höhere Gewalt, Streiks, Aufstände, Embargos oder Krieg zählen. Weiter ist auch der Umstand des sich während eines Transports erheblich verschlechternden Gesundheitszustands des Patienten als Leistungsstörung zu sehen. Für Schäden, die hieraus entstehen, haftet der A3M Assistance-Partner nicht.
5.2.3 Die Parteien sind sich darüber einig, dass eine absolut sichere Überprüfung der Leistungsberechtigung per Telefon nicht möglich ist. Im Falle via Telefon festgestellter oder plausibler oder durch Rückfrage beim Kunden bestätigter Leistungsberechtigung trägt das Risiko mangelnder Leistungsberechtigung und die Kostenlast allein der Kunde.
5.2.4 Falls sich herausstellen sollte, dass doch kein Leistungsanspruch bestand, tritt der A3M Assistance-Partner etwaige Rechte, die für die Durchführung von Ersatzleitungen notwendig sind, an den Kunden ab.
§ 6 Leistungsänderungen
A3M kann ihre Leistungen ändern, sofern die Änderung für den Kunden zumutbar ist und sie aus wichtigem Grund erfolgt. Der Leistungsumfang darf dadurch jedoch nicht eingeschränkt werden.
Davon abgesehen ist A3M berechtigt, ihre Leistung auch teilweise abzuändern. Insofern es sich um eine Einschränkung handelt, wird A3M dem Kunden über die Änderung sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden informieren. Der Kunde kann den Änderungen mit einer Frist von zwei Wochen ab Zugang der Änderungsmitteilung schriftlich oder per E-Mail widersprechen. Widerspricht der Kunde nicht, so werden die Änderungen vertraglich wirksam. Widerspricht der Kunde der Änderung, so kann A3M den Auftrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt ordentlich kündigen. Der Auftrag wird in diesem Fall bis zum Ablauf der restlichen Vertragslaufzeit unverändert fortgesetzt.
§ 7 Pflichten des Kunden
7.1 Der Kunde hat A3M alle notwendigen Unterlagen, Daten und sonstigen Informationen vollständig und inhaltlich zu übermitteln, damit A3M die Leistungen erbringen kann. Änderungen sind A3M sofort bekannt zu geben.
7.2 Der Kunde wird A3M nachvollziehbar mitteilen, an welche E-Mail-Adresse und an welche Personen sicherheitsrelevante Untersuchungsergebnisse weiterzugeben sind. Mitteilungen und Versendungen durch A3M erfolgen auf Gefahr des Empfängers.
7.3 Sofern die Preiskalkulation auf Basis der Anzahl der Reisenden / Buchungen p.a. erfolgt, ist der Kunde verpflichtet, A3M jährlich und nachvollziehbar die Anzahl der Reisenden / Buchungen p.a. mitzuteilen. Darüber hinaus ist A3M vom Kunden autorisiert, beim Datenlieferanten (z.B. Reisebüros, OBEs etc.) des Kunden die Anzahl der Reisenden / Buchungen p.a. zu erfragen. Sollte die tatsächliche Anzahl der Reisenden/Buchungen p.a. das vereinbarte Volumen um mehr als 15% überschreiten, behält sich A3M das Recht vor, zukünftig mit einer Ankündigungsfrist von 6 Wochen, die Preise gemäß der aktuellen Preisliste anzupassen.
7.4 Der Kunde wird die ihm bzw. den Nutzern übermittelten Zugangsdaten (Passwörter, Codes etc.) stets vor dem Zugriff unberechtigter Dritter schützen und seine Mitarbeiter verpflichten, diese Verpflichtung ebenfalls einzuhalten. Sobald dem Kunden Anzeichen bekannt werden, dass ein unberechtigter Dritter Kenntnis erlangt haben könnte, wird er A3M unverzüglich informieren und seine Kenntnisse mitteilen.
7.5 Der Kunde wird die notwendige Zustimmung des jeweiligen Mitarbeiters einholen, soweit im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Daneben hat der Kunde sämtliche datenschutzrechtlichen und sonstigen gesetzlichen Anforderungen zu beachten, insbesondere auch den Informationspflichten gemäß Art. 13 DSGVO. Gegebenenfalls wird der Kunde von seinen Mitarbeitern auch eine besondere Einwilligung gemäß Art. 49 Abs. 1 Lit a) DGSVO einholen und die Mitarbeiter über die mit einer Übermittlung personenbezogener Daten in ein Drittland verbundenen Risiken unterrichten.
7.6 Der Kunde wird Mängel der vertraglichen Leistungen unverzüglich und nachweisbar A3M melden und konkretisieren, wie und unter welchen Voraussetzungen der Mangel auftrat. Der Kunde wird A3M bei der Fehlersuche, soweit möglich, unterstützen.
§ 8 Gewährleistungsumfang
8.1 A3M stellt Nachrichten, Analysen, Hinweise und Risikobewertungen aus einer Vielzahl von seitens A3M als zuverlässig erachteten Quellen, die keiner neutralen Überprüfung unterzogen wurden, zusammen und verarbeitet diese. Die so gewonnenen Informationen können nur in Einzelfällen redaktionell nachgeprüft werden. A3M verpflichtet sich jedoch, im Rahmen der Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit alles zu unternehmen, um sicherzustellen, dass eine Einschätzung der Situation ermöglicht wird.
8.2 A3M kann keine Gewähr für die jederzeitige Zuverlässigkeit und Aktualität der ausgewerteten Quellen geben. A3M wird diese jedoch regelmäßig – im Falle des Vorliegens von Umständen, die an der Zuverlässigkeit Zweifel begründen unverzüglich – überprüfen. A3M wird zu diesem Zweck bei gegebenem Anlass zur Sicherstellung der Vollständigkeit und Aktualität einzelner Informationen diese Informationen bei mehreren Quellen überprüfen.
8.3 Für die Funktionalität von Systemen, Übertragungseinrichtungen und Materialien Dritter übernimmt A3M keine Verantwortung.
8.4 A3M übernimmt keine Gewähr dafür, dass der Empfang / die Speicherung oder Wiedergabe der Vertragsleistungen nach den Gesetzen des jeweiligen ausländischen Aufenthaltsstaates zulässig ist.
§ 9 Verfügbarkeit und Reaktionszeiten
9.1 A3M stellt die Vertragsleistungen mit einer technischen Verfügbarkeit von mindestens 99% bereit.
9.2 Für die Berechnung der Verfügbarkeit nach § 9.1 gilt folgende Formel:
Maßgebliche Gesamtzeit ist das Kalenderjahr. Zur Berechnung der Verfügbarkeitszeit – mithin der Zeit, in welcher die Vertragsleistungen mindestens verfügbar sind – wird von der Gesamtzeit diejenige Zeit in Abzug gebracht, in welcher die Funktionalität des Global Monitoring oder die Erbringung der Vertragsleistungen dadurch beeinträchtigt ist, dass ein Fehler vorliegt, welcher gemäß der Definition des § 9.5 der Kategorie 1 oder 2 zuzuordnen ist. Teilt man die Verfügbarkeitszeit durch die Gesamtzeit, muss sich mindestens die oben festgelegte Mindestverfügbarkeit ergeben.
9.3 Ein Fehler liegt in jeder Abweichung der Ist- von der Soll-Beschaffenheit der Vertragsleistungen, wie diese im Auftrag samt seinen Anlagen und den aufgrund oder im Zusammenhang mit diesem Auftrag geschlossenen Vereinbarungen festgelegt und beschrieben sind, vor.
9.4 Die möglichen Fehler werden in folgende Fehlerkategorien eingeteilt:
9.4.1 Kategorie 1 „Ablauf verhindernde Fehler“ – die Vertragsleistungen können nicht erbracht und/oder genutzt werden bzw. die Vertragsleistungen sind für den Kunden nutzlos.
9.4.2 Kategorie 2 „Ablauf behindernder Fehler“ – Die Erbringung und/oder Nutzung der Vertragsleistungen ist beeinträchtigt, kann aber im Wesentlichen erfolgen und die hinterlegten Informationen sind im Wesentlichen zuverlässig und geeignet für Einschätzungen von Umständen und/oder Situationen. Die Fehler können mit organisatorischen und/oder sonstigen, wirtschaftlich angemessenen Maßnahmen, welche kurzfristig ergriffen werden können, umgangen werden.
9.4.3 Kategorie 3 „sonstige Fehler“ – Es bestehen keine bedeutenden Auswirkungen auf Funktionalität und Nutzbarkeit der Vertragsleistungen.
9.5 A3M reagiert auf die gemeldeten Fehler innerhalb folgender Reaktionszeiten:
9.5.1 Bei Fehlern der Kategorie 1:
Die Fehleranalyse wird innerhalb der in der Leistungsbeschreibung definierten Supportzeiten binnen 4 Stunden nach Eingang der Störungsmeldung abgeschlossen. Die Fehlerbeseitigung wird binnen 24 Stunden nach Abschluss der Fehleranalyse abgeschlossen.
9.5.2 Bei Fehlern der Kategorie 2:
Die Fehleranalyse wird innerhalb der in der Leistungsbeschreibung definierten Supportzeiten binnen 16 Stunden nach Eingang der Störungsmeldung abgeschlossen. Die Fehlerbeseitigung wird binnen 72 Stunden nach Abschluss der Fehleranalyse abgeschlossen.
9.5.3 Bei Fehlern der Kategorie 3:
Die Fehleranalyse wird innerhalb der in der Leistungsbeschreibung definierten Supportzeiten binnen 24 Stunden nach Eingang der Störungsmeldung abgeschlossen. Die Fehlerbeseitigung erfolgt im Rahmen des nächsten regulären Releases, spätestens jedoch binnen eines Monats.
9.6 Gelingt es A3M nicht, binnen der oben festgelegten Frist den/die Fehler zu beseitigen, ist der Kunde bei Fehlern der Kategorie 1 nach einer erfolglosen Nachfrist von 24 Stunden, im Übrigen nach erfolglosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen – im Zweifel einmonatigen – Frist berechtigt, die Lizenzkosten zu mindern oder den Auftrag außerordentlich zu kündigen.
§ 10 Mängel
10.1 Für Mängel der Vertragsleistungen haftet A3M nach Maßgabe dieses § 10, soweit Beeinträchtigungen nicht auf Einschränkungen der Verfügbarkeit im Sinne von § 9 beruhen.
10.2 Sind die von A3M nach dem Auftrag zu erbringenden Vertragsleistungen mangelhaft, wird A3M innerhalb angemessener Frist, die mindestens zwei Wochen betragen muss, und unter der Voraussetzung des Zugangs einer hinreichend konkreten Mängelrüge, die den Mangel in verständlicher, reproduzierbarer Form beschreibt, die Leistungen nach ihrer Wahl nachbessern oder erneut erbringen. Beim Einsatz von Software Dritter, die A3M zur Nutzung durch den Kunden lizenziert hat, besteht die Mängelhaftung in der Beschaffung und Einspielung von allgemein verfügbaren Upgrades, Updates oder Service Packs.
10.3 Schlägt die Mängelbeseitigung erheblicher Mängel innerhalb einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist aus Gründen fehl, die A3M zu vertreten hat, kann der Kunde die vereinbarte Vergütung um einen angemessenen Betrag mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Das Recht der Minderung ist der Höhe nach auf die auf den mangelhaften Leistungsteil entfallende monatliche Vergütung beschränkt. Gleiches gilt, wenn A3M mit der betriebsfähigen Bereitstellung der Vertragsleistungen in Verzug gerät. Der Kunde ist jedoch nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn A3M eine vom Kunden gesetzte angemessene Nachfrist, die mindestens zwei Wochen betragen muss, nicht einhält.
10.4 Der Kunde wird A3M bei der Beseitigung der Mängel unentgeltlich unterstützen und ihm insbesondere alle notwendigen Unterlagen, Daten etc. zur Verfügung stellen, die A3M zur Analyse und Beseitigung der Mängel benötigt.
§ 11 Nutzungsrechte für die technischen Einzelleistungen
11.1 Für die Anwendungen gelten folgende Nutzungs- und Urheberrechte:
Der Kunde erwirbt ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und zeitlich sowie sachlich auf die Vertragslaufzeit begrenztes Nutzungsrecht am A3M Material und ist zur Nutzung nur wie folgt berechtigt:
11.1.1 Der Kunde ist berechtigt die Vertragsleistungen gemäß der in der Leistungsbeschreibung enthaltenen Angaben in Anspruch zu nehmen.
11.1.2 Eine Nutzung in anderer Weise oder für andere Zwecke als im Auftrag und seinen Anlagen festgelegt, ist nicht gestattet. Die gesetzlichen Regelungen des Urheberrechts bleiben im Übrigen unberührt.
11.1.3 Der Kunde ist berechtigt, von A3M erhaltenes A3M Material an den im Auftrag festgelegten Personenkreis weiterzugeben. Im Übrigen ist der Kunde berechtigt, die Vertragsleistungen gemäß § 3.19 zu nutzen.
11.1.4 Für jeden einzelnen Fall, in dem der Kunde die Nutzung der Vertragssoftware durch Dritte schuldhaft ermöglicht, hat er Schadensersatz zu leisten. Weitergehende Rechte und Ansprüche von A3M bleiben unberührt.
11.1.5 Im Falle einer unberechtigten Nutzung bzw. Nutzungsüberlassung hat der Kunde A3M unverzüglich sämtliche dem Kunden bekannte Angaben zur Geltendmachung der Ansprüche gegen den unberechtigten Nutzer mitzuteilen.
11.1.6 Sofern dem Kunden eine unberechtigte Nutzung der Vertragsleistungen durch Dritte bekannt wird, wird der Kunde an A3M in Eigeninitiative die Kontaktdaten des Dritten mitteilen, damit A3M Ansprüche diesem Dritten gegenüber geltend machen kann.
11.1.7 Wird die vertragsgemäße Nutzung ohne Verschulden von A3M und/oder durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt oder unmöglich gemacht, so ist A3M berechtigt, die Erbringung der betroffenen Leistungen einzustellen. A3M wird den Kunden unverzüglich unterrichten und ihm in geeigneter Weise den Zugriff auf dessen Daten ermöglichen.
§ 12 Schutzrechte Dritter
12.1 Macht ein Dritter die Verletzung von Schutzrechten gegen den Kunden wegen der Nutzung der Vertragsleistungen geltend, wird der Kunde A3M darüber unverzüglich informieren und A3M soweit als möglich die Verteidigung gegen diese Ansprüche überlassen. Dabei wird der Kunde A3M jegliche zumutbare Unterstützung gewähren. Insbesondere wird der Kunde A3M sämtliche erforderlichen Informationen über den Einsatz und eventuelle Bearbeitung der Vertragsleistungen möglichst schriftlich übermitteln und erforderliche Unterlagen dazu überlassen.
12.2 A3M ist dem Kunden nur dann zum Schadensersatz wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter verpflichtet, wenn A3M an der Verletzung ein Verschulden trifft.
12.3 Soweit Rechte Dritter verletzt sind, kann A3M nach ihrer Wahl die Nachbesserung dadurch vornehmen, dass A3M
- von dem über das Schutzrecht Verfügungsberechtigten zugunsten des Kunden ein für die Zwecke des Auftrages ausreichendes Nutzungsrecht erwirkt oder
- eine schutzrechtsverletzende Software ohne bzw. nur mit für den Kunden akzeptablen Auswirkungen auf deren Funktion ändert oder
- eine schutzrechtsverletzende Software ohne bzw. nur mit für den Kunden akzeptablen Auswirkungen auf deren Funktion gegen eine Software austauscht, deren vertragsgemäße Nutzung keine Schutzrechte verletzt oder
- einen neuen Softwarestand liefert, bei dessen vertragsgemäßer Nutzung keine Schutzrechte Dritter verletzt werden.
Im Übrigen gelten die Regelungen von § 10 bei Rechtsmängeln entsprechend.
12.4 Die Rechte des Kunden gemäß dieses § 12 bestehen nicht, soweit die Verletzung von Schutzrechten Dritter daraus resultiert, dass der Kunde
- eine Änderung an den Vertragsleistungen durchgeführt hat, die von A3M nicht schriftlich genehmigt wurde oder
- die Vertragsleistungen in anderer Weise als zum Zwecke des Auftrages benutzt oder
- sie mit Hard- oder Software kombiniert, die nicht den Anforderungen im Sinne der Leistungsbeschreibung entspricht.
§ 13 Vergütung, Fälligkeit, Preisanpassung, unbefugte Nutzung Dritter, Einwendungen
13.1 Für die im Auftrag genannten Leistungen verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung eines etwaigen einmaligen Einrichtungsentgeltes, regelmäßiger Grundgebühren sowie von Einzelleistungsgebühren an A3M, abhängig von den in Anspruch genommenen Leistungen. Die Höhe der Vergütung resultiert aus der im Auftrag enthaltenen Preiskalkulation.
13.2 Der Kunde wird ggf. die Buchungsstellen frühzeitig entsprechend informieren und anweisen, A3M die erforderlichen Angaben auf Nachfrage zu erteilen. Der Kunde leitet diesbzgl. A3M eine Aufstellung der für ihn tätigen Buchungsstellen umgehend zu.
13.3 Die Preise für die einzelnen Vertragsleistungen sind im Auftrag festgelegt. Details zu den enthaltenen Leistungen sind in der Leistungsbeschreibung aufgeführt. Sämtliche Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Preise sind für 12 Monate ab Vertragsstart fest vereinbart. A3M kann nach dem vorgenannten Zeitraum jährlich eine Anpassung sämtlicher Netto-Preise in der Höhe verlangen, in der sich die Teilindizes des Erzeugerpreisindex für CPA08-5829-1 Software und Softwarelizenzen des Statistischen Bundesamts für Software und Softwarelizenzen während der vorangegangenen zwölf Kalendermonate verändert haben. Berechnet wird diese Veränderung stellvertretend auf Basis des letzten veröffentlichen Index. Zahlungen erfolgen ausschließlich gegen Rechnung bzw. Gutschrift.
13.4 Fälligkeiten:
13.4.1 Die etwaige Einrichtungsgebühr ist fällig und zahlbar nach Rechnung mit Erteilung des Auftrages.
13.4.2 Die Abrechnung der Grundgebühr(en) ist im Auftrag geregelt.
13.4.3 Alle Rechnungen sind jeweils spätestens 14 Tage nach Rechnungsstellung durch A3M ohne Abzüge zur Zahlung fällig. Die Frist gilt als gewahrt, wenn der Zahlungsauftrag innerhalb dieser Frist dem Geldinstitut erteilt wurde.
13.5 A3M wird die auf der Grundlage des Auftrages zu zahlenden Preises nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) der Entwicklung der Kosten anpassen, welche für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich z.B. die Kosten für Personal, Fremdkosten etc. erhöhen oder absenken oder sonstige Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen. Steigerungen bei einer Kostenart dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch rückläufige Kosten in anderen Kostenbereichen erfolgt. Bei Kostensenkungen sind von A3M die Preise zu ermäßigen, soweit diese Senkung nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. A3M wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.
13.6. Sonderkündigungsrecht: Eine Preisanpassung ist frühestens nach Ablauf der ersten zwölf Monate der Vertragslaufzeit zulässig. A3M wird dem Kunden die Anpassung spätestens 6 (sechs) Wochen vor dem Wirksamwerden schriftlich ankündigen. Für den Fall, dass der Kunde die Anpassung nicht akzeptiert und dies A3M schriftlich mitteilt, hat der Kunde das Recht, innerhalb der nächsten 6 (sechs) Wochen ab der schriftlichen Ankündigung, den Auftrag im Ganzen mit einer Frist von 6 (sechs) Wochen zum Ende eines Kalendermonats schriftlich zu kündigen. In diesem Fall gelten bis zum Wirksamwerden der Kündigung die bisherigen Konditionen unverändert fort.
13.7 Der Kunde hat die Inanspruchnahme von Vertragsleistungen mittels ihm zur vertraulichen Nutzung zur Verfügung gestellten Zugangsdaten auch dann zu vergüten, wenn sie durch einen unbefugten Dritten erfolgt, es sei denn, der Kunde hätte die Inanspruchnahme der Vertragsleistungen durch den Dritten nicht zu vertreten. Die Vergütungspflicht besteht auch dann, wenn der Kunde einen begründeten Verdacht hatte, dass die Zugangsdaten Dritten bekannt geworden sind und er A3M nicht unverzüglich informiert hat. Den Kunden trifft jedoch keine Pflicht zur Vergütung der Nutzung durch Unbefugte, wenn die Nutzungshandlung erfolgt ist, nachdem der Kunde A3M über das Bekanntwerden der Zugangsdaten an Dritte informiert hat.
13.8 Der Kunde kann gegen Forderungen von A3M nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückhaltungsrechtes durch den Kunden ist ausgeschlossen.
§ 14 Zahlungsrückstand
Sollte der Kunde mit einer Zahlung mehr als 14 Tage in Rückstand geraten, ist A3M berechtigt, den Zugang zu den Vertragsleistungen zu sperren, sofern der Kunde zuvor unter Setzung einer angemessenen Erledigungsfrist gemahnt und auf diese Konsequenz hingewiesen wurde. Der Kunde bleibt in diesem Falle zur Entrichtung der Vergütung verpflichtet.
Kommt der Kunde mit einer monatlich fällig werdenden Vergütung
- für zwei aufeinander folgende Monate oder
- in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Bezahlung des Entgeltes in Höhe eines Betrages, der das Entgelt für zwei Monate erreicht,
in Zahlungsrückstand, ist A3M berechtigt, den Auftrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Der Schadensbetrag ist höher bzw. niedriger anzusetzen, wenn A3M einen höheren oder der Kunde einen geringeren Schaden nachweist. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzugs bleibt A3M vorbehalten.
§ 15 Geheimhaltung
15.1 Die Parteien verpflichten sich, über alle ihnen im Rahmen des Auftrages und seiner Durchführung bekanntwerdenden Informationen und Belange, Geschäftsgeheimnisse und die zwischen den Parteien vereinbarten Leistungen und Preise strengstes Stillschweigen zu bewahren.
15.2 Dies gilt nicht, soweit die geschäftlichen und betrieblichen Informationen, Angelegenheiten und Belange bzw. Betriebs‑ und Geschäftsgeheimnisse
- allgemein bekannt sind oder
- auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung zu offenbaren sind.
15.3 Die Parteien verpflichten sich darüber hinaus, die aus der Geschäftsverbindung der Parteien erlangten Kenntnisse nicht für eigene Zwecke zu verwerten.
15.4 Die Pflicht zur Geheimhaltung bleibt auch nach Beendigung des Auftrages bestehen.
15.5 Die Parteien verpflichten sich, die in ihrem Besitz befindlichen Geschäftsunterlagen des jeweiligen Vertragspartners vor der Kenntniserlangung Dritter zu schützen. Bei Beendigung des Auftrages sind die Parteien verpflichtet, alle gegenseitig empfangenen Unterlagen, die Geschäfts‑ und Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Partei enthalten können, einschließlich gefertigter Kopien, Abschriften und Aufzeichnungen herauszugeben und gespeicherte Daten zu löschen und die Löschung zu bestätigen. Dies gilt nicht, soweit die Zweckbestimmung des Auftrages oder gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen.
§ 16 Datenschutz und Datensicherheit
16.1 Die Parteien werden die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten. Sie werden insbesondere ihre im Zusammenhang mit dem Auftrag eingesetzten Beschäftigten auf das Datengeheimnis gemäß Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verpflichten, soweit diese nicht bereits allgemein entsprechend verpflichtet sind. Die Parteien werden insbesondere die Bestimmungen, die für die Auftragsverarbeitung anwendbar sind, beachten und werden ggf. die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der personenbezogenen Daten im Sinne von Art. 64 DSGVO treffen.
16.2 Der Kunde ermächtigt A3M, die im Rahmen der Erbringung der Vertragsleistungen erhaltenen Daten im Sinne der Datenschutzgesetze zu verarbeiten, zu speichern, auszuwerten und zu nutzen. Personenbezogene Daten werden ausschließlich für interne Zwecke im Rahmen der Erbringung der Vertragsleistungen genutzt, so z.B. für den Versand von Reisewarnungen per E-Mail / SMS, um Informationen zum Systemstatus an den Kunden zu übermitteln sowie für interne Kundenanalysen. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt ausschließlich, wenn und soweit zum Zwecke der Vertragsdurchführung erforderlich.
16.3 Soweit A3M oder der Kunde aufgrund geltender Datenschutzgesetze gegenüber einem Dritten verpflichtet ist, Auskünfte zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung diese Person betreffender Daten zu geben, werden die Parteien sich dabei unterstützen und die entsprechenden Informationen bereitstellen. Diese Verpflichtung besteht im Rahmen der geltenden Datenschutzgesetze auch über das Ende der Laufzeit hinaus.
16.4 Erhebt, verarbeitet oder nutzt der Kunde selbst oder durch A3M personenbezogene Daten, so steht er dafür ein, dass er dazu nach den anwendbaren, insbesondere datenschutzrechtlichen Bestimmungen berechtigt ist und stellt im Falle eines Verstoßes A3M von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei.
16.5 Der Kunde bleibt sowohl allgemein im Auftragsverhältnis als auch im datenschutzrechtlichen Sinne „Herr der Daten“ („Verantwortlicher“, Art. 24, 28 DSGVO). Der Kunde ist hinsichtlich der Verfügungsbefugnis und des Eigentums an sämtlichen kundenspezifischen Daten (eingegebene, verarbeitete, gespeicherte und ausgegebene Daten) allein berechtigt. A3M nimmt keinerlei Kontrolle der für den Kunden gespeicherten Daten und Inhalte bezüglich einer rechtlichen Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung vor; diese Verantwortung übernimmt ausschließlich der Kunde.
16.6 A3M wird die vom Kunden übermittelten Daten und Inhalte regelmäßig und dem Risiko angemessen, mindestens jedoch einmal täglich, sichern und eigene Sicherungskopien erstellen, um bei Verlust der Daten und Informationen die Rekonstruktion derselben zu gewährleisten.
16.7 A3M und der Kunde haften einander für jedweden Schaden, der der jeweils anderen Partei aus der Verletzung der Pflichten aus diesem Paragrafen und der gesetzlichen Vorschriften resultiert.
§ 17 Haftung, Haftungsbegrenzung
A3M haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, lediglich nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen, soweit nicht an anderer Stelle im Auftrag eine hiervon abweichende Regelung vereinbart wurde.
17.1 Für die korrekte Vornahme von Eingaben vertragsleistungsrelevanter Daten vom Kunden sowie von Einstellungen über die Eingabemasken ist ausschließlich der Kunde verantwortlich. Der Kunde wird die Anwendung in keiner Weise missbräuchlich nutzen oder nutzen lassen und insbesondere keine Inhalte mit rechts- bzw. vertragswidrigen Inhalten übermitteln.
17.2 Die A3M Systeme und Servicedienstleistungen können Übersetzungen enthalten, die vom automatischen Übersetzungsdienst „DeepL SE“ bereitgestellt werden. Eine Maschinenübersetzung gibt den wesentlichen Textinhalt in einer Ihnen verständlichen Sprache wieder. Sie wird vollautomatisch ohne jedes menschliche Zutun erstellt. Qualität und Genauigkeit der maschinellen Übersetzung können je nach Text und Sprachenkombination stark variieren. A3M übernimmt keine Garantie für die Richtigkeit und keine Haftung für etwaige Fehler. Einige Inhalte (wie Bilder, Dateien usw.) werden aufgrund technischer Beschränkungen des Systems möglicherweise nicht übersetzt.
17.3 A3M haftet dem Kunden bei Vorsatz oder Übernahme einer Garantie unbeschränkt. Für Schäden, welche dem Kunden aufgrund eines nicht von A3M zu vertretendem Datenverlust entstehen, haftet A3M nicht. Der Kunde ist zu angemessenen Sicherheitsmaßnahmen nach dem Stand der Technik verpflichtet.
17.4 A3M und der Kunde haften einander für unmittelbare Schäden, die durch Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder leichte fahrlässige Verletzung vertragswesentlicher Pflichten entstanden sind. Im Falle leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf typische, vorhersehbare Schäden beschränkt. Eine Haftung für Vermögens-, Folge- oder mittelbare Schäden, insbesondere für entgangenen Gewinn, Verlust von Informationen und Daten und sonstigen Vermögensminderungen ist ausgeschlossen. Für Schäden, die nicht durch Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verursacht wurden, haftet A3M nur bis zu einem Höchstbetrag je Schadenfall von € 5.000.000,00. Dieses entspricht der Deckungssumme der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung von A3M.
17.5 Die Haftungsbeschränkungen gelten abschließend und rechtsgrundunabhängig für alle im Zusammenhang mit dem Auftrag gegebenen Haftungsansprüche und insbesondere mithin einschließlich der Gewährleistungshaftung. Ausgenommen hiervon sind zwingende gesetzliche Haftungstatbestände, insbesondere der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
§ 18 Höhere Gewalt
A3M ist von der Verpflichtung zur Leistung aus dem Auftrag befreit, wenn die Nichterfüllung von Leistung durch höhere Gewalt verursacht wurde. Als höhere Gewalt gelten z.B. Kriege, Streiks, Unruhen, Enteignung, Sturm, Überschwemmung und sonstige Naturkatastrophen sowie sonstige von A3M nicht zu vertretende Umstände (insbesondere Wassereinbrüche, Stromausfälle und Unterbrechungen oder Zerstörungen datenführender Leitungen).
Jede Partei hat die andere Partei über den Eintritt eines Falles von höherer Gewalt unverzüglich und in schriftlicher Form in Kenntnis zu setzen und mitzuteilen, wenn die höhere Gewalt nicht mehr vorliegt.
§ 19 Schriftform
Sämtliche Vertragsabsprachen haben schriftlich zu erfolgen. Mündliche Absprachen haben die Parteien im Auftrag vollständig umgesetzt. Nebenabreden bestehen bei Vertragsschluss nicht.
Sämtliche Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages bedürfen der Schriftform und sind nur wirksam, wenn sie schriftlich abgeschlossen oder wechselseitig schriftlich bestätigt wurden. Dies gilt insbesondere auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
§ 20 Rechtswahl
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
§ 21 Erfüllungsort, Gerichtsstand
21.1 Erfüllungsort für alle Leistungen aus diesem Auftrag und die Leistung der vereinbarten Vergütungen ist Tübingen.
21.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag ist Hamburg, sofern die Parteien des Auftrages Kaufleute sind.
§ 22 Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Auftrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Regelungen des Auftrages sowie die Gültigkeit des Auftrages hiervon unberührt.
Im Falle der Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer oder mehrerer Bestimmungen des Auftrages sind sich die Parteien unter Verzicht auf die Berufung der Unwirksamkeit und eventuell hieraus resultierender Rechtsfolgen darüber einig, dass diese durch eine solche wirksame Regelung ersetzt werden, welche den Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung weitestgehend entspricht. Dasselbe gilt für den Fall, dass der Auftrag eine Regelungslücke aufweisen sollte.
Sollte für einen wirksamen Abschluss des Auftrages eine gesetzliche Formvorschrift nicht eingehalten sein, so verpflichten sich die Parteien unter Verzicht auf die Berufung auf die infolge der Nichteinhaltung der gesetzlichen Formvorschrift resultierende Unwirksamkeit des Auftrages zur Nachholung der erforderlichen Formvorschrift.
§23 Schlussbestimmungen
23.1 A3M ist berechtigt, den Kunden in eine Referenzliste aufzunehmen und zu veröffentlichen. Andere Werbehinweise sind vorab mit dem Kunden abzusprechen.
23.2 Regelungen des Auftrages können durch eine andere Vereinbarung nur dann verändert, aufgehoben oder ersetzt werden, soweit die entsprechende Regelung des Auftrages in der Vereinbarung ausdrücklich bezeichnet wird.
Stand: 05.07.2024